Nachweis für Testungen

20. Sep 2021

Liebe Eltern,
seit dem 16. August gilt für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, eine allgemeine Testpflicht in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens (3G-Regel). Davon nicht betroffen sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Sie sind von der Testpflicht komplett ausgenommen.

Zudem gelten besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule (Gymnasium/Realschule) oder einer beruflichen Schule.

Um Örtlichkeiten des öffentlichen Lebens besuchen zu können, für die ein 3G-Nachweis nötig ist, können Schülerinnen und Schüler ihren Nachweis durch einen Schülerausweis erbringen. Ebenso kann die Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eine Bescheinigung der Schule oder auch ein Schüler-Abo (Maxx-Ticket) als Nachweis ausreichen. Dabei gibt es keine Unterscheidung in Ferien- und Schulzeiten. Das ist eine pragmatische Lösung für Familien.

Danach ist der Schülerausweis, das Maxx-Ticket oder auch das letzte Zeugnis der Nachweis für Ihr Kind, dass es Schüler*in in Baden-Württemberg ist und dies ist mit der neuen Verordnung die „Quasi-Bescheinigung“ für getestete Personen, den man bei verschiedenen Besuchen von Kino, Lokal oder Vereinen vorzeigen muss.